Badekur
1. Anspruch
Jeder gesetzlich Versicherte, bei dem die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, hat Anspruch auf eine Kur, die alle drei Jahre erneut beantragt werden kann.
2. Ärztlicher Befund
Nach einem Gespräch bei dem behandelnden Arzt bescheinigt dieser die medizinische Notwendigkeit einer Kurmaßnahme und rät je nach Befinden zu einem ambulanten oder stationären Aufenthalt.
3. Antrag
Gemeinsam mit dem Arzt wird der Antrag ausgefüllt und bei dem zuständigen Kostenträger des Patienten Kranken-/Rentenversicherung, Beihilfestelle eingereicht. Dem Antrag sollte eine umfassende Notwendigkeits-Begründung des Arztes beiliegen.
4. Prüfung
Es folgt die Prüfung des Kurantrages durch den medizinischen Dienst, den Vertrags- oder Amtsarzt.
5. Genehmigung
Diese erfolgt durch die zuständige Krankenkasse, Renten – oder Beihilfestelle.
6. Ablehnung
Bei einer Ablehnung des Antrages kann am besten mit Unterstützung des behandelnden Arztes – schriftlich Widerspruch eingelegt werden. In Härtefällen hilft eine Klage vor dem Sozialgericht.
7. Private Kur
Eine Kur ist jederzeit auf eigene Kosten möglich. Gesetzlich Versicherte haben bei medizinischer Notwendigkeit Anspruch auf Heilmittel, die ein Vertragsarzt am Kur- oder Heimatort verordnet. Bei der Verordnung von Heilmitteln beträgt die Zuzahlung 10 Prozent. Außerdem sind € 10,00 pro Verordnung/Rezept zu bezahlen .
8. Kurort
Bei einer ambulanten Vorsorgeleistung kann der Patient einen anerkannten Kurort frei auswählen. Bei einer stationären Vorsorgeleistung oder einer Rehabilitationsleistung empfiehlt die Krankenkasse eine Vertragseinrichtung.
9. Durchführung
Ein ambulanter oder stationärer Kuraufenthalt dauert in der Regel drei Wochen. Eine Verlängerung ist je nach Schwere der Krankheit möglich.
Weitere wichtige Informationen bei unserer Kurärztin
Fr. Dr. Nicole Reinelt, Tel. 0 85 32 / 26 72
Bei einem Aufenthalt von mindestens 7 Übernachtungen verschreiben in der Regel unsere Kurärzte 3 Fango-Anwendungen und 3 Rückenmassagen!